Allgemeine Bedingungen der Concran Baumaschinen und Baugeräte GmbH für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten

§ 1 Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Vermietung von Baumaschinen und -geräten erfolgt ausschliessich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hier ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Beginn der Mietzeit
(1) Concran verpflichtet sich, die jeweiligen Mietobjekte pünktlich zu dem vertraglich vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen und zwar nach schriftlicher Absprache entweder zur Abholung ab Lager Condecta oder per Anlieferung auf der Baustelle des Kunden. Im letzteren Falle gilt als Beginn der Mietzeit der Tag, an dem das jeweilige Mietobjekt das Lager der Concran verlassen hat.
(2) Wird eine Mehrzahl von Mietobjekten in einem Vertrag angemietet, jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Verfügung gestellt/angeliefert, so gilt die Regelung des vorstehenden Absatzes (zu 1) für jedes Mietobjekt einzeln.
(3) in jedem Fall geht die Gefahr der Verschlechterung sowie des zufälligen Untergangs des Mietobjektes in dem Zeitpunkt auf den Mietkunden über, in dem das Mietobjekt das Lager von Concran verlassen hat.

§ 3 Mietobjekt, Mängelrügen und Haftung
(1) Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass ihm von Concran fabrikneue Geräte zur Vermietung überlassen werden. Concran verpflichtet sich jedoch, stets funktionsfähige Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Mieter kann das Mietobjekt vor Übernahme bzw. Anlieferung auf seine Kosten am Lager Concran besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und ordnungsgemässen Zustand hin zu untersuchen. Etwaige Mängel hat er unverzüglich schriftlich zu rügen.
(3) Bei begründeter – und rechtzeitiger – Mängelrüge wird Concran den Mangel auf ihre Kosten beheben oder beheben lassen. In einem solchen Fall verlängert sich die Mietzeit um die Ausfallzeit bis zur Behebung des Mangels entsprechend. Eine Mietkürzung durch den Mieter ist dagegen ausgeschlossen.
(4) Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche sind – soweit gesetzlich zugelassen – ausgeschlossen.
(5) Für jede Art von Drahtseilen wird keine Gewährleistung durch den Vermieter übernommen. Notwendigen Drahtseilaustausch während der Mietdauer trägt der Mieter.
( 6) Die Maschinenbruchversicherung beinhaltet keine Versicherung gegen Diebstahl des Kranes/Aufzuges oder Teilen davon.

§ 4 Verzögerung des Mietbeginns
Kann Concran das vermietete Objekt nicht oder nicht rechtzeitig dem Mieter zur Verfügung stellen, etwa weil sich die Rückgabe durch einen dritten Mieter verzögert hat, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem Mietvertrag zurücktreten, wenn Concran innerhalb der Nachfrist das entsprechende Mietobjekt zur Verfügung stellen kann. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Mietberechnung und Mietzahlung
(1) Die vereinbarte Miete gilt jeweils für das gemietete Objekt. Nebenkosten und die Mehrwertsteuer werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer sind grundsätzlich im voraus zu zahlen, es sei denn, es wurde eine anderweitig schriftliche Vereinbarung hierüber getroffen. Alle Zahlungen sind in bar ohne Abzug zu leisten. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von Concran zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen, Schadenersatz und die Miete nebst Nebenkosten verrechnet. Concran ist berechtigt, einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 15 Euro,– für jede durch den Mieter veranlasste Mahnung in Rechnung zu stellen.
(2) Grundlage für die Berechnung der Miete ist die normale Arbeitszeit (acht Stunden pro Tag bei 21 Arbeitstagen im Monat). Eine darüber hinausgehende Benutzung des Mietobjektes gilt als Sondernutzung, die gesondert neben der vereinbarten Miete zu vergüten ist.
(3) Die Sondernutzungs-Zeiten sind Concran wöchentlich unverzüglich anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Bei fehlenden Angaben über die Sondernutzungs-Zeiten kann Concran dem Mieter eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe des auf die Sondernutzung entfallenden Mietbetrages in Rechnung stellen. Die Berechnung der Sondernutzungs-Miete erfolgt in analoger Berechnung zu den gesamten Wochen- bzw. Monatsstunden.
(4) Kommen die Arbeiten an der Baustelle, für die das Gerät gemietet ist, in Folge von Umständen zum ruhen, die weder der Mieter noch Concran zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik o.ä.) und zwar an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen, so gilt die Zeit ab dem elften Kalendertag als Stilliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird dann um die Stilliegezeit entsprechend verlängert. Für die Stilliegezeit wird dem Mieter ein um 25% des ursprünglich vereinbarten Mietpreises verminderter Preis angerechnet. Diese Minderung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Mieter das Ruhen der Arbeiten auf der Baustelle und deren Wiederaufnahme jeweils rechtzeitig Concran mitgeteilt hat. Über die Dauer der Stilliegezeit ist auf Verlangen Nachweis zu erbringen.
(5) Der Mieter ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsanspruches oder der Aufrechterhaltung gegenüber Ansprüchen von Concran nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von Concran aus Mietverträgen tritt der Mieter hiermit seine Ansprüche gegenüber den Bauherrn (oder anderen Kunden), bei denen die gemieteten Objekte eingesetzt sind, in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses – zuzüglich 25% – an Concran ab. Concran nimmt hiermit diese Abtretung an.
(7) Concran hat das Recht, das Mietobjekt während der normalen Geschäftszeit beim Mieter bzw. an der jeweiligen Baustelle zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
(8) Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug oder liegt ein andersweitiger schwerwiegender Verstoss gegen den Mietvertrag vor oder muss Concran aufgrund objektiv erkennbarer Umstände befürchten, dass der Mieter in Vermögensverfall gerät, so ist Concran berechtigt, das Mietobjekt ohne besondere Fristsetzung an sich zu nehmen. in diesem Fall hat der Mieter den Zutritt zu dem Mietobjekt und dessen Abtransport zu gestatten. Die Rücknahme
des Mietobjektes durch Concran lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Concran behält sich darüber hinaus die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

§ 6 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat neben den vertraglichen fixierten Mietkosten auch die Nebenkosten für das Aufund Abladen, den Transport, die Befestigung sowie eventuelle Betriebsstoffe selber zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten für die Reinigung nach Ablauf der Mietzeit. Die Nebenkosten verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Der Mieter verpflichtet sich auch, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln. Er hat für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.
(3) Sind notwendige Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, so hat der Mieter hiervon Concran unverzüglich zu informieren. Grundsätzlich wird Concran dann für eine unverzügliche Instandsetzung des Mietobjektes sorgen, es sei denn Concran und der Mieter kommen überein, dass die notwendigen Instandsetzungsarbeiten unmittelbar vom Mieter vor Ort sachund fachgerecht durch den Mieter selbst oder einen Dritten durchzuführen sind.
(4) Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Mietobjekts nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgt. Er hat für die Durchführung der vorgeschriebenen Inspektionen an Geräten und Maschinen zu sorgen, die Kosten hierfür treffen den Mieter. Hierüber wird der Mieter Concran spätestens bei der Beendigung des Mietvertrages informieren.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, für ausreichende Bewachung der jeweiligen Baustelle zu sorgen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, das Mietobjekt für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art in der Weise zu versichern, dass Concran hieraus einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherer erwirbt. Die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaften ist vor Beginn der Mietzeit vorzulegen. Der Versicherungsschein ist Concran unverzüglich nach Eingang beim Mieter von diesem vorzulegen. Der Mieter ist verpflichtet, Concran unverzüglich von jedem Schadensfall zu informieren unter Angabe des Zeitpunktes, der Ursache sowie des Umfangs der Beschädigung. die Beseitigung ist stets Sache des Mieters. Soweit der Mieter hierzu Rechte aus dem abgeschlossenen
Versicherungsvertrag geltend machen muss, werden ihm diese im Einzelfall von Concran zur Geltendmachung übertragen.
(6) Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt vor Rückgabe sorgfältig zu reinigen. unterlässt er dies, stellt ihm Concran die Kosten der fachgerechten Reinigung auf Basis der jeweils gültigen Ansätze zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, in Rechnung. Das selbe gilt für etwaige Instandsetzungsarbeiten, die durchgeführt werden müssen, wegen Mängeln, die vom Mieter zu vertreten sind.

§ 7 Verlust des Mietobjekts
Gibt der Mieter das Mietobjekt nach Ablauf des Mietvertrages – gleichviel aus welchem Grund – nicht an Concran zurück, so kann Concran vom Mieter entweder Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen oder aber Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Mietobjekts.

§ 8 Ende des Mietvertrages
(1) Bei Ablauf des Mietvertrages hat der Mieter das Mietobjekt im Verlauf des letzten Tages der Vertragslaufzeit nach Wahl von Concran zu Concran-Lager zurückzubringen oder an einen dritten Bestimmungsort zu bringen.
(2) Erfolgt die Rücklieferung an einen dritten Bestimmungsort (etwa die Baustelle eines Nachfolgemieters), so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Mietobjektes in ordnungsund vertragsgemässem Zustand durch den Mieter.
(3) Verzögert sich die Rücklieferung des Mietobjekts – gleichviel aus welchem Gründen – so verlängert sich die vertragliche vereinbarte Mietzeit. In diesem Fall gilt der Mietvertrag als beendet, wenn das Mietobjekt im Lager von Concran oder dem von Concran festgelegten neuen Bestimmungsort eingetroffen ist.
(4) Sind von Concran am Mietobjekt Reinigungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, die der Mieter hätte ausführen müssen, so ist die hierfür erforderliche Zeit als Mietzeit anzusehen und gegenüber dem Mieter entsprechend abzurechnen.

§ 9 Ausserordentliche Kündigung
Kommt der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht nach oder befindet er sich im Zahlungsverzug oder verbringt er das Mietobjekt an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort, so ist Concran berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Das selbe gilt für den Fall, dass Concran nachweislich Umstände bekannt werden, die eine erhebliche Vermögensverschlechterung des Mieters befürchten lassen.

§ 10 Grossobjekte und Krane
(1) Gross-Mietobjekte insbesondere Krane werden von Concran in Einzelteilen angeliefert. Die Montage erfolgt auf Kosten des Mieters entweder durch Concran selbst oder durch versierte Fachkräfte des Mieters. Das selbe gilt für die Demontage bei der Rücklieferung des Mietobjekts.

(2) Die Inbetriebsetzung des Mietobjekts und die Einweisung der Mitarbeiter bei dem Mieter erfolgt durch Fachpersonal von Concran. Die Kosten hierfür werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für alle Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt das Erfordernis der Schriftform. Dieses Erfordernis kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen oder schlüssiges Verhalten abbedungen werden.
(2) Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.
(3) Soweit einzelne Vereinbarungen des Vertrages sowie diese Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Vielmehr sind die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen. Das selbe gilt für den Fall, dass der Vertrag oder diese Allgemeinen Bedingungen eine unerwartete
Lücke aufweisen.
(4) Mit seiner Unterschrift auf den Stundennachweiszetteln bestätigt der Mieter die ausgewiesene Leistung als Beauftrag und erbracht. Fehlt die Unterschrift, weil bei Fertigstellung der Leistung weder der Mieter noch sein Bevollmächtigter oder Erfüllungsgehilfe anwesend waren, so gilt die ausgeführte Leistung im Umfang und der Höhe als erbracht und bestätigt.